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   BSG, 24.08.1978 - 5 RKn 19/77   

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https://dejure.org/1978,2449
BSG, 24.08.1978 - 5 RKn 19/77 (https://dejure.org/1978,2449)
BSG, Entscheidung vom 24.08.1978 - 5 RKn 19/77 (https://dejure.org/1978,2449)
BSG, Entscheidung vom 24. August 1978 - 5 RKn 19/77 (https://dejure.org/1978,2449)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Elektrischer Zimmerrollstuhl - Hilfsmittel iS der gesetzlichen Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gesetzliche Krankenversicherung - Hilfsmittel - Elektrischer Zimmerfahrstuhl - Behinderter

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 30.06.1960 - GS 1/59
    Auszug aus BSG, 24.08.1978 - 5 RKn 19/77
    Die Zustimmungserklärung kann auch zur Niederschrift des SG vor der Verkündung des sozialgerichtlichen Urteils abgegeben werden (vgl BSG vom 1960-06- 30 GS 1/59 = SozR Nr. 14 zu § 161 SGG).
  • BSG, 12.06.2008 - B 3 P 6/07 R

    Deckenlifter keine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds

    Dafür reicht es aus, wenn die Hilfeleistung der behinderten Person dadurch zu Gute kommt, dass die Auswirkungen ihrer Behinderungen gemildert oder behoben werden, selbst wenn dies durch Pflegeerleichterung seitens eines Dritten geschieht (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 unter Bezugnahme auf SozR 2200 § 182b Nr. 9 und 20).
  • BSG, 12.08.2009 - B 3 P 4/08 R

    Anspruch auf Einbau einer Deckenliftanlage als wohnumfeldverbessernde Maßnahme in

    Dafür reicht es aus, wenn die Hilfeleistung der behinderten Person dadurch zu Gute kommt, dass die Auswirkungen ihrer Behinderungen gemildert oder behoben werden, selbst wenn dies durch Pflegeerleichterung seitens eines Dritten geschieht (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 unter Bezugnahme auf SozR 2200 § 182b Nr. 9 und 20).
  • BSG, 08.06.1994 - 1 RK 13/93

    Krankenversicherung - Hilfsmittel Rollstuhlboy - Erforderlichkeit

    Die Hilfsmitteleigenschaft entfällt nicht deshalb, weil das Mittel gleichzeitig die Pflege durch Dritte erleichtert (BSG SozR 2200 § 182b Nr. 9 und 20).
  • BSG, 10.11.2005 - B 3 P 10/04 R

    Klageart für Leistungen der privaten Pflegeversicherung - Abgrenzung der

    Dies macht ihn aber noch nicht zu einem Hilfsmittel der Pflegeversicherung, weil diese Eigenschaften auch mehr oder weniger allen Hilfsmitteln zukommen, die dem Behinderungsausgleich dienen und deshalb als Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 33 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) zu leisten sind (stRspr des BSG, vgl BSG SozR 2200 § 182b Nr. 9; BSGE 51, 268, 271 = SozR 2200 § 182b Nr. 20; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 13; ferner Gaßner/Schottky, NZS 2005, 523, 527).
  • LSG Bayern, 29.06.2006 - L 4 KR 253/03

    Kostenerstattung für ein Pflegebett

    Bereits früher hat das BSG mit Urteil vom 01.04.1981(BSGE 51, 268, 271) für Recht erkannt, dass die Leistungspflicht der Krankenkasse nicht entfällt, wenn das Hilfsmittel gleichzeitig die Pflege erleichtert (siehe auch BSG SozR 2200 § 182b Nr. 9; BSG SozR 3-2500 § 33 Nrn. 7, 13).
  • BSG, 01.04.1981 - 5a/5 RKn 12/79

    Krankenlifter zum Tragen, Heben und Transpotieren von Schwerstkörperbehinderten

    Da es für die Beurteilung der Frage nach der Hilfsmitteleigenschaft im Sinne des Rechts der Krankenversicherung wesentlich auf die subjektiven Verhältnisse des Behinderten ankommt (vgl. SozR 2200 § 182b Nr. 17), ist hier auch wieder von Bedeutung, daß sein Freiheitsraum durch das Hilfsmittel erweitert wird (Urteil des erkennenden Senats vom 24. August 1978 - 5 RKn 19/77 - in SozR 2= § 182b Nr. 9).

    Zwar hat der Senat in seinen Urteilen vom 24. August 1978 (a.a.O.) und 16. Januar 1979 a.a.O. ausgeführt, Hilfsmittel seien dazu bestimmt, den Behinderten von der Hilfe anderer weitgehend unabhängig zu machen; das bedeutet aber nicht, nur dann könne von einem Hilfsmittel im krankenversicherungsrechtlichen Sinne die Rede sein, wenn dieses vom.

    Das wiederum würde dem Gedanken zuwiderlaufen, den Freiheitsraum Behinderter zu erweitern, was umso bedeutsamer ist, je enger bereits Grenzen durch körperliche Beeinträchtigungen gesetzt sind (vgl. Urteil des Senats vom 24. August 1978 a.a.O.).

    Der Senat hat bereits entschieden, daß die Leistungspflicht der Krankenkasse nicht entfällt, wenn das Hilfsmittel gleichzeitig die Pflege erleichtert (Urteil vom 24. August 1978 a.a.O.).

  • BSG, 06.09.2007 - B 3 P 3/06 R

    Hilfsmitteleigenschaft eines Stehtrainer - Rechtsweg in Verfahren über Ansprüche

    Dieser Aspekt ist aber nur Folge des Behinderungsausgleichs und ändert nichts daran, dass ein solches Hilfsmittel allein der Leistungspflicht der Krankenversicherung zuzuordnen ist; denn diese Eigenschaft kommt mehr oder weniger allen Hilfsmitteln zu, die dem Behinderungsausgleich dienen und als Hilfsmittel gemäß § 33 SGB V von der gesetzlichen Krankenversicherung zu leisten sind (stRspr, vgl BSG SozR 2200 § 182b Nr. 9; BSGE 51, 268, 271 = SozR 2200 § 182b Nr. 20 S 57; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 13; ferner Gaßner/Schottky, NZS 2005, 523, 527).
  • BSG, 25.02.1981 - 5a/5 RKn 35/78

    Blindenführhund - Ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

    Der 3. Senat ist dort auch der Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. August 1979 (SozR 2200 § 182b Nr. 9) gefolgt, die darauf abgestellt hat, ob durch das Hilfsmittel der zur Verfügung stehende Freiheitsraum hinsichtlich der Grundbedürfnisse des Behinderten erweitert wird.
  • BSG, 25.01.1995 - 1 RK 63/93

    Hilfsmitteleigenschaft eines Krankenbettes

    Ein Hilfsmittel kann gleichzeitig beide Funktionen erfüllen, ohne daß seine Hilfsmitteleigenschaft iS von § 33 Abs. 1 SGB V entfällt (so die ständige Rechtsprechung des BSG, vgl BSG SozR 2200 § 182b Nr. 9; BSGE 51, 268, 271 = SozR 2200 § 182b Nr. 20; zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 8. Juni 1994, 3/1 RK 13/93, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2015 - L 30 P 99/12

    Private Pflegeversicherung - keine Kostenerstattung für die Anschaffung eines

    Dies macht ihn aber noch nicht zu einem Hilfsmittel der Pflegeversicherung, weil diese Eigenschaften auch mehr oder weniger allen Hilfsmitteln zukommen, die dem Behinderungsausgleich dienen und deshalb als Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 33 des Fünften Buches (SGB V) zu leisten sind (st. Rspr. des BSG, Urteile vom 24. August 1978, 5 RKn 19/77 in SozR 2200 § 182b Nr. 9; vom 1. April 1981, 5a/5 RKn 12/79 in SozR § 182b Nr. 20; vom 25. Januar 1995, 3/1 RK 63/93 in SozR 3-2500 § 33 Nr. 13 und vom 10. November 2005, B 3 P 10/04 R, Rn. 19, zitiert nach juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2017 - L 5 P 75/16

    Pflegeversicherung; Ansprüche aus einer privaten Krankenversicherung;

  • LSG Sachsen-Anhalt, 09.06.1999 - L 4 KR 22/98

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Schieberollstuhl - Pflegeheimbewohnerin

  • BSG, 26.10.1982 - 3 RK 16/81

    Kopfschreiber als Hilfsmittel für gelähmte und massiv sprachbehinderte

  • BSG, 26.03.1980 - 3 RK 96/78

    Begriff Hilfsmittel iS des RVO § 182b (Straßenfaltfahrstuhl) - Zeitpunkt der

  • BSG, 22.05.1984 - 8 RK 45/83

    Schreibtelefon als notwendiges Hilfsmittel für Gehörlose

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